Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wähler-gruppen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift erteilen. Die Übermittlung der Daten erfolgt nur im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene und nur in den sechs Monaten der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten. …

