Hecken, Bäume und andere Pflanzen dürfen nicht in Gehwege oder Straßen hineinragen und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Pflanzen regelmäßig so zurückzuschneiden, dass Gehwege und Straßen frei bleiben.
Grenzt ein Grundstück an einen öffentlichen Gehweg, muss die Hecke bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Auch überhängende Äste sind entsprechend zu kürzen.
Dabei gelten folgende Mindesthöhen:
- 2,50 Meter über Gehwegen
- 4,50 Meter über Fahrbahnen
So können Fußgänger Gehwege ungehindert nutzen und auch größere Fahrzeuge – etwa Busse, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge – sicher passieren.
Für einen stärkeren Rückschnitt ist die Zeit von Oktober bis Ende Februar besonders geeignet. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind starke Rückschnitte und das Entfernen von Hecken grundsätzlich nur in diesem Zeitraum erlaubt. Von März bis September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig.
Bitte prüfen Sie daher jetzt Ihre Hecken und Bäume und schneiden Sie diese bei Bedarf zurück.
Entfernen Sie außerdem abgebrochene Äste und Wildwuchs, der entlang von Gartenzäunen oder Gehwegen in den öffentlichen Verkehrsraum ragt.
Auch bei Neupflanzungen gilt: Bitte halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze ein. So vermeiden Sie spätere Rückschnittarbeiten und tragen dauerhaft zu sicheren und gut nutzbaren Gehwegen und Straßen bei.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Rücksichtnahme.


